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Ab der Wintersaison 2025/26 gilt in Italien eine Helmpflicht für alle Wintersportler. Das neue Gesetzesdekret 96/2025 erweitert die bisherige Regelung (nur bis 18 Jahre) auf alle Altersgruppen. Ein CE-zertifizierter Skihelm (EN 1077) ist vorgeschrieben.
- Skifahrer und Snowboarder
- Pistentourengeher bei der Abfahrt auf Pisten
- Böcklfahrer und Rodler
- Alle, die sich auf Skipisten, Liften oder offiziellen Schlittenstrecken bewegen
- Kontrollen durch Sicherheitskräfte und Liftpersonal
- Geldstrafe bis 200 €
- Wiederholte Verstöße: Skipass-Sperre für 1–3 Tage
- Ab wann gilt die Helmpflicht?
Seit der Wintersaison 2025/26. - Welche Helme sind erlaubt?
Nur CE-zertifizierte Skihelme nach Norm EN 1077. - Gilt die Pflicht auch für Pistentouren und Böcklfahren?
Ja, für alle Wintersportarten. - Wer kontrolliert?
Sicherheitskräfte und Liftpersonal. - Welche Strafen drohen?
Bis zu 200 € Geldstrafe, ggf. Skipass-Sperre. - Gibt es weitere Pflichten?
Ja: Haftpflichtversicherung und Alkoholgrenze.
Tipp für Mitglieder: Helm immer dabeihaben – nicht nur in Skigebieten, sondern auch bei Skitouren im freien, alpinen Gelände und Rodelausflügen. So vermeidet ihr Strafen und sorgt für eure Sicherheit.
Der AVS hat bereits zahlreiche Anrufe von Mitgliedern bekommen und die Fragen zusammengefasst und an den Funktionsbereich Tourismus des Landes weitergeleitet.
- Wo genau hört die Piste auf?
„Die Piste wird laut Gesetz (Landesgesetz 23. November 2010 Nr. 14 Art.9) seitlich von Stangen gekennzeichnet und damit begrenzt und werden im Abstand von höchstens 200 Metern mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung der Piste aufgestellt.“
- Vielerorts gibt es Winterwanderwege oder Verbindungswege, die unter Umständen eine Piste kreuzen…wie sind diese zu behandeln?
„Grundsätzlich ist der Skigebietsbetreiber dazu verpflichtet, die Skipiste abzusichern. Das Skipistengesetz regelt nur die Skipisten und Rodelbahnen, nicht aber Wege für Fußgänger. Es ist genau geregelt, wer Skipisten und Rodelbahnen benutzen darf. Es gibt zudem genaue Regelungen, wie die unterschiedlichen Pisten vom Pistenbetreiber zu kennzeichnen sind.“
- Kommen wir zur Helmpflicht: Muss ein Sportler den Helm bereits im Aufstieg zumindest im Rucksack bei sich tragen und bei der Kontrolle zeigen?
„Im staatlichen Gesetz gibt es keinen Passus dazu. Klar ist, dass für die Abfahrt auf den Skipisten Helmpflicht besteht.“
- Gibt es einheitliche Vorgehensweisen bzw. Vorgaben für einheitliche Vorgehensweisen für Kontrollen auf Skipisten?
„Das Staatsgesetz, das die Helmpflicht vorsieht, wurde von Südtirol noch nicht adaptiert, es wird derzeit von den Sicherheitskräften und Betreibern in der vorliegenden Form angewandt. Klar ist, dass die Sicherheitskräfte dafür zuständig sind, die Einhaltung der Helmpflicht zu kontrollieren und zu protokollieren. Die Verwaltungsstrafe wird vom Funktionsbereich Tourismus des Landes zugestellt. Die Strafe kann gleich in reduziertem Ausmaß beglichen werden oder es kann ein Einwand erhoben werden. Erfolgt beides nicht bzw. wird der Einwand vom Funktionsbereich Tourismus nicht angenommen, wird ein Bußgeldbescheid zugestellt; dagegen ist ein Rekurs beim Friedensgericht möglich.“



