Marteller Hütte © Martin Niedrist, AVS

Gültig ab 01.01.2024

Verabschiedet durch die AVS-Landesleitung, den DAV-Verbandsrat und den ÖAV-Bundesausschuss
im Herbst 2023

 

Diese Hütten- und Tarifordnung entspricht in weiten Teilen jener des DAV und ÖAV. Änderungen in der AVS-Version sind bedingt durch die Zusammenarbeit des AVS mit dem Club Alpino Italiano – CAI. Im folgenden Text schließt die männliche Bezeichnung immer auch die weibliche mit ein.

 

Präambel:

Die Alpenvereine (DAV, ÖAV, AVS) betreiben unter teilweise sehr schwierigen Bedingungen ca. 550 Schutzhütten, die allen Bergsteigern Unterkunft und auch Verpflegung bieten. Die Ausstattung ist zumeist schlicht, der Charakter ursprünglich. Alpenvereinsmitglieder unterstützen mit ihren Mitgliedsbeiträgen wesentlich die Erhaltung der Hütten und genießen daher Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern. Ihnen gleichgestellt sind Mitglieder von Alpinen Vereinen, die ein Gegenrechtsabkommen mit den oben genannten Alpenvereinen haben. Die nachfolgende Hüttenordnung richtet sich an alle Hüttengäste und definiert Rechte und Pflichten. Ihre Einhaltung soll ein gedeihliches Miteinander und Sicherheit (z.B. Brandschutz) gewährleisten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die hier nicht gesondert erwähnt werden.

1. Meldepflicht und Ausweis

1.1. Eintrag ins Hüttenbuch

Jeder Nächtigungsgast soll sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen und muss den Meldevorschriften nachkommen. Zur leichteren Auffindung Verunglückter und Vermisster wird jedem Hüttengast empfohlen, das Ziel der Bergtour und die Handynummer im Hüttenbuch anzugeben.

2. Anspruch auf Schlafplätze

2.1. Bevorzugter Anspruch auf Schlafplätze

Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttengästen haben:

    • Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder der Transport ins Tal nicht zugemutet werden kann;
    • Rettungsmannschaften im Dienst.

2.2. Hygienische Auflagen

Für alle Schlafplätze ist die Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend vorgeschrieben.

2.3. Reservierungen und Stornogebühr

Die Hüttenwirtsleute dürfen Vorausbestellungen für max. 90% der Schlafplätze entgegennehmen. Es steht den Hüttenwirtsleuten frei Anzahlungen einzuheben bzw. im Falle von Rücktritt oder Nichtantritt eine angemessene Stornogebühr geltend zu machen. Details erhalten Sie von den Hüttenwirtsleuten.

3. Nächtigungstarife

Die Hüttentarife werden im Rahmen der Tarifordnung von der AVS-Landesleitung festgesetzt und hängen in der Hütte aus.

3.1. Nächtigungstarife für AV-Mitglieder und Gleichgestellte

Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten ermäßigte Nächtigungstarife. Vergünstigungen und Ermäßigungen erhalten nur Mitglieder und Gleichgestellte unter Vorlage eines gültigen Mitgliedsausweises. Jugendführer und Jugendleiter zahlen bei Vorlage ihres Funktionsausweises mit gültiger Jahresmarke den Preis für Jugendliche bis 18 Jahre. Zweierzimmer stellen Ausnahmen dar. Der Tarif gilt nur, soweit diese vorhanden sind. Eine unterkunftsseitig vorgegebene Verknüpfung der Reservierung eines Übernachtungsplatzes mit einem Verpflegungsangebot (z.B. Halbpension) ist nicht zulässig.

3.2. Einräumung von Vergünstigungen für hüttenverwaltende Sektion

Den Mitgliedern der hüttenverwaltenden Sektion dürfen keinerlei Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt werden.

3.3. Kostenlose Übernachtung

Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz, Tourenbegleiter, Tourenführer, Ausbildner, Fachübungsleiter, Jugendführer, Jugendleiter und Familiengruppenleiter des ÖAV, DAV und AVS, wenn sie sich als solche ausweisen können und in ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5+1-Regelung) sowie Begleitpersonen von Menschen, die auf eine solche angewiesen sind (z.B. Blinde).

3.4. Überbelegung

Eine Überbelegung rechtfertigt keine Tarifminderung.

3.5. Nächtigungstarife für Veranstalter

Der Übernachtungstarif für Veranstalter darf nicht geringer sein als der Übernachtungstarif für Mitglieder.

4. Verpflegung

4.1. Angebotsverfügbarkeit

Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens eine warme Mahlzeit angeboten werden. Die Hüttenwirtsleute haben das Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt auf die lokale bergsteigerische Notwendigkeit anzubieten.

4.2. Bergsteigerverpflegung

Für mindestens ein „Bergsteigeressen“ zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um mindestens 10 % ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf als 11,00 €. Das Bergsteigeressen ist mindestens ein vegetarisches Gericht und auf der Speisekarte auszuweisen. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40 % billiger ist als Bier in gleicher Menge. Nur Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser für 3,00 €/Liter (inkl. 2 Tassen).

4.3. Infrastrukturbeitrag (verbleibt bei den Hüttenwirtsleuten)

Selbstversorgung ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte, in den für Selbstversorgung vorgesehenen Bereichen. Tagesgäste entrichten bei Selbstversorgung für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte 2,50 € und Nächtigungsgäste 5 €/Übernachtung. Von diesen Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell nicht getrunken werden.

5. Erste Hilfe Material

In jeder Hütte sind Erste Hilfe Materialien im notwendigem Maße durch die Sektion bereitzustellen.

6. Verhalten in der Hütte und ihrem Umfeld

6.1. Rücksichtnahme und Abfallbeseitigung

Jeder Besucher hat sich in der Hütte und in ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu verhalten, dass er andere Personen nicht stört. Die Hütte und ihr Umfeld sind sauber zu halten. Alle Gäste haben zum Schutz der Gebirgswelt ihren eigenen Abfall selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.

6.2. Hüttenruhe

Generell soll von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Hütte Ruhe herrschen. Die Hüttenwirtsleute können aber im Einvernehmen mit der Sektion den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 24.00 Uhr festsetzen. Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut sichtbar anzuschlagen. Früh Aufstehende müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.

6.3. Musizieren und Konzerte

Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den Hüttenwirtsleuten gestattet. Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.

6.4. Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte

Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und Schlafräumen noch im Hüttenbereich benutzt werden. Ausgenommen sind der Empfang des Wetter- und des Lawinenlageberichtes bzw. der Betrieb von Audiogeräten mit Kopfhörern außerhalb der Hüttenruhe. Die Hüttenwirtsleute können für bestimmte abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die Gewähr besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen dadurch nicht gestört werden.

6.5. Rauchen

Rauchen ist in der gesamten Hütte verboten.

6.6. Verhalten im Schlafraum

In den Schlafräumen darf weder gekocht noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht gestattet.

6.7. Verhalten bei Platzmangel

Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden; auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.

6.8. Mitnahme von Haustieren

In allen Schlafräumen sind Haustiere verboten, außer es wird ein Raum deklariert, in welchem auch Bergrettungs- und Blindenhunde (etc.) nächtigen können, diesen kommt eine besondere Bedeutung zu. Das Unterbringen von Tieren muss in jedem Fall vorab mit den Hüttenwirtsleuten abgeklärt werden.

Sofern Haustiere gestattet sind,

    • kann eine angemessene Reinigungspauschale von mindestens 10 € erhoben werden,
    • dürfen diese die Hütte nur gereinigt und trocken betreten,
    • dürfen diese aus hygienischen Gründen nicht im Bett und nicht auf den AV-Decken liegen.

Eine entsprechende Haustierdecke ist vom Tierhalter mitzuführen.

6.9. Beschädigung

Für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung hat der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.

7. Aufsicht, Beschwerden

7.1. Hausrecht

Die Hüttenwirtsleute üben das Hausrecht in Vertretung des AVS aus.

7.2. Verstoß gegen die Hüttenordnung

Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.

7.3. Handhabung von Beschwerden

Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenverwaltende Sektion zu richten. Gegen deren Entscheidung kann der Beschwerdeführer das Präsidium des AVS anrufen, wenn er geltend macht, die Sektion habe gegen Vorschriften des Alpenvereins verstoßen.

8. Schlussbestimmung

Diese Hütten- und Tarifordnung muss in jeder Hütte aufliegen und jedem Gast mit der Aufforderung zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Ein Auszug mit den wichtigsten den Hüttengast betreffenden Bestimmungen ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.