AVS – Alpenverein Südtirol
Satzung des
Alpenvereins Südtirol (AVS) - VFG
Präambel
In der nachfolgenden Satzung werden die Begriffe Leitbild, Gesamtverein, Mitgliedsorganisationen, Sektionen und Mitglieder verwendet. Sie werden wie folgt definiert:
- Leitbild: Das Leitbild gibt Einblick zum Selbstverständnis und zu den Grundprinzipien des AVS.
- Gesamtverein: Der Alpenverein Südtirol, kurz auch „AVS“ genannt, ist ein selbstständiger Verein aus dem Zusammenschluss der Mitgliedsorganisationen.
- Mitgliedsorganisationen: Diese sind die örtlichen Sektionen (Vereine) und der Bergrettungsdienst im AVS. Zusätzlich können auch andere gemeinnützige Organisationen Mitgliedsorganisationen des AVS werden.
- Sektionen: Sektionen sind jeweils rechtlich selbstständige Mitgliedsvereine. Sektionen können sich in lokale, rechtlich unselbstständige Ortsstellen organisieren.
Die Mitglieder der Mitgliedsorganisationen sind, über ihre jeweiligen Organisationen, mittelbare Mitglieder des Gesamtvereins.
Im folgenden Text schließt die männliche Bezeichnung die weibliche mit ein.
A
ALLGEMEINES
Art. 1
- Der Gesamtverein führt den Namen „Alpenverein Südtirol – VFG“, in Kurzform „AVS – VFG“ genannt. Er versteht sich vorwiegend als Vereinigung der deutsch- und ladinischsprachigen Bergsteigervereine in Südtirol.
- Der Zusatz „– VFG“ oder andere künftige Namenszusätze werden geführt und bleiben solange bestehen, als der Gesamtverein in die entsprechenden Verzeichnisse eingetragen ist. Sollte der Gesamtverein zukünftig in ein oder mehrere andere (evtl. weitere) Verzeichnisse eingetragen oder daraus wieder gelöscht werden, und damit die Verpflichtung einhergehen, den eigenen Namen zu ergänzen oder zu ändern, werden die einschlägigen Zusätze für die Zeiten der entsprechenden Eintragungen automatisch dem Namen des Gesamtvereins hinzugefügt bzw. entfallen diese wieder, dies alles, soweit möglich, ohne Notwendigkeit einer Satzungsänderung.
- Der AVS hat seinen Sitz in Bozen.
- Der AVS ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.
- Die Vereinssprache ist Deutsch.
Art. 2
Ziele und Zweck
- Ziele und Zweck des AVS sind es, das Bergsteigen, Wandern und andere alpine Sportarten zu fördern und die Kenntnis der Gebirge zu verbreiten.
Ein wichtiges Vereinsziel besteht darin, als Gesamtverein wie auch in Zusammenarbeit mit den Sektionen, die Tätigkeit und die Interessen im Bereich Natur- und Umweltschutz in Südtirol zu verfolgen, die Ursprünglichkeit der Berglandschaft zu erhalten sowie ihre Tiere und Pflanzen zu schützen.
Der AVS sieht außerdem eine besondere Aufgabe darin, die alpine Kultur, die deutsche und ladinische Sprache, die Traditionen und das Brauchtum in Südtirol zu fördern. - Die Ziele des Gesamtvereins werden erreicht durch:
a) Ausbildung von Mitgliedern und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Mitgliedsorganisationen in den vereinsspezifischen Tätigkeiten und Zielen, von der Jugend über Familien bis zu den Senioren, insbesondere die bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung;
b) Förderung des Wanderns und Bergsteigens, des Sportkletterns und anderer alpiner Sportarten als Breiten- wie auch als Leistungssport sowie das Wissen von alpinen Sportarten zu verbreiten;
c) Förderung des Bergsteigens und der Bewegung in freier Natur für alle Altersgruppen, insbesondere der Jugend;
d) Unterstützung des Bergrettungsdienstes im AVS und Maßnahmen zur Sicherheit und Unfallverhütung;
e) Natur- und Landschaftsschutz im Sinne von Sensibilisierung, Vorbild und aktiver Betätigung;
f) Bau, Erhaltung und Markierung von Wegen und Steigen, wo dies sinnvoll ist;
g) Bau und Führung von natürlichen und künstlichen Bergsporteinrichtungen (u.a. Kletterhallen, Klettergärten, Klettersteigen), wo dies sinnvoll ist;
h) Bau, Erhalt und Führung von Unterkünften, Schutzhütten und Vereinsräumlichkeiten, wo dies sinnvoll ist;
i) Pflege von Beziehungen zu Verbänden und Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielen;
j) Unterstützung der Sektionen bei deren Tätigkeit;
k) jegliche Initiativen, die im Leitbild des AVS festgeschrieben sind. - Der AVS übt ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten von allgemeinem Interesse (Art. 5 Abs. 1 GvD Nr. 117/2017) in nachfolgend aufgelisteten Bereichen aus:
d) „Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke;
e) Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und vernünftigen Nutzung der natürlichen Ressourcen;
f) Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft;
i) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse;
k) Organisation und Ausübung touristischer Aktivitäten von sozialem oder kulturellem Interesse;
m) unterstützende Dienstleistungen zugunsten von Körperschaften des Dritten Sektors;
t) Organisation und Leitung von Amateursportaktivitäten.“
Zusätzlich können sonstige Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden, die sekundär und instrumentell zu den im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten sind. Darüber, welche weiteren Tätigkeiten ausgeübt werden, entscheidet unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, das Präsidium. - Um die Ziele zu erreichen, kann der AVS alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte tätigen, bewegliche Güter, Liegenschaften und dingliche Rechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten sowie Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse annehmen.
- Auch kann der AVS an AVS-Einrichtungen angeschlossene oder damit verbundene Betriebe jeder Art führen, pachten oder verpachten sowie Unternehmen und Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen, soweit diese Initiativen ergreifen oder verfolgen, die der Förderung des AVS dienen und mit dessen Zielsetzung zu vereinbaren sind.
- Überdies kann der AVS Veranstaltungen durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Erreichung der Ziele des AVS förderlich, nützlich oder notwendig sind.
- Der AVS ist von Gemeinnützigkeit, Ehrenamtlichkeit und vom Fehlen eines Gewinnstrebens gekennzeichnet. Das Vermögen und die Mittel des AVS dürfen nur für die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten verwendet werden. Verwaltungsüberschüsse, Rücklagen, Vermögensbestandteile oder Kapital dürfen in keiner Form, auch nicht indirekt oder zeitversetzt, unter den Mitgliedsorganisationen aufgeteilt werden. Die Mitarbeit im AVS, mit Ausnahme der Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis, erfolgt ehrenamtlich. Alle Ämter im AVS werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Leistungen der Mitgliedsorganisationen und Funktionäre werden ehrenamtlich erbracht. Diese erhalten für ihre Tätigkeit, außer Spesenvergütungen, keine Vergütungen aus den Mitteln des Gesamtvereins. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten
Arbeitsverhältnissen beim Gesamtverein. Der Gesamtverein nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die den Mitgliedsorganisationen angehören. Der Gesamtverein kann Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbständig Erwerbstätigen oder andere Leistungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeit im allgemeinen Interesse und zur Erreichung der Vereinsziele nötig ist. Die Anzahl der in der Vereinstätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer darf nicht 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlich Tätigen oder 20% (zwanzig Prozent) der Mitgliederzahl überschreiten. - Die Vereinstätigkeit kann auch zugunsten von eigenen Mitgliedern, deren Familienangehörigen und von Dritten oder in Zusammenarbeit mit diesen ausgeübt werden.
- Die direkte und indirekte Verteilung von Gewinnen oder Verwaltungsüberschüssen, Fonds, Rücklagen oder Kapital ist während des Bestehens des Gesamtvereins untersagt, es sei denn, deren Bestimmung oder Verteilung ist vom Gesetz vorgesehen.
- Das Vermögen, inklusive eventueller Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse, wird ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeiten verwendet, welche der Erreichung des institutionellen Zweckes der sozialen Solidarität dienen.
Art. 3
Dauer
- Die Dauer des AVS ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt.
- Das Geschäftsjahr und das Vereinsjahr stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
B
MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitgliedsorganisationen
- Mitglieder können jene gemeinnützigen Vereine, Verbände und Organisationen werden, deren Satzungen und Ziele im Einklang mit jenen des AVS stehen. Für örtliche Sektionen im AVS gilt die zusätzliche Bedingung, dass sie selbst mindestens 300 Mitglieder haben.
- Als Mitglieder können Vereine zur Förderung des Gemeinwesens aufgenommen werden. Andere Körperschaften des Dritten Sektors oder Körperschaften ohne Gewinnabsicht können als Mitglieder aufgenommen werden, sofern ihr Anteil nicht mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der Vereine zur Förderung des Gemeinwesens ausmacht.
- Die Mitglieder der Mitgliedsorganisationen sind dazu berechtigt, an den Veranstaltungen des Gesamtvereins zu den vorgesehenen Bedingungen teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen.
Art. 5
Aufnahme von Mitgliedsorganisationen
- Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den AVS.
- Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich an die Landesleitung zu stellen, die über den Antrag entscheidet.
- Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufnahme und die Zuteilung der Stimmrechte erfolgt aufgrund der in dieser Satzung festgelegten Kriterien.
- Gegen die Nichtaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Berufung beim Schiedsgericht des AVS eingereicht werden, welches endgültig entscheidet.
Art. 6
Rechte der Mitgliedsorganisationen
- Die Mitgliedsorganisationen haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
- Sie wirken an der Willensbildung des AVS auch durch Stellungnahmen und Anträge mit.
- Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Gesamtverein unterstützt und können alle von diesem gebotenen Leistungen und Dienste in Anspruch nehmen.
- Mitgliedsorganisationen haben das Recht, Einsicht in die von Art. 15 des GvD Nr. 117/2017 vorgesehenen Vereinsbücher zu nehmen, und üben dieses Recht über schriftlichen Antrag an das Präsidium wahr, welches die Einsichtnahme innerhalb von 60 Tagen ab Eingang des Antrages zu gewährleisten hat. Gegen gänzliche oder teilweise Ablehnung oder Untätigkeit des Präsidiums kann innerhalb von 30 Tagen (bei Untätigkeit zu berechnen ab dem 61 Tag nach Einbringen des Antrages, bei Ablehnung ab Tag des Erhalts der Ablehnung selbst) Berufung beim Schiedsgericht des AVS eingereicht werden, welches endgültig entscheidet.
Art. 7
Pflichten der Mitgliedsorganisationen
- Die Mitgliedsorganisationen haben folgende Verpflichtungen:
a) Mitgliedsorganisationen handeln, was ihre Tätigkeit betrifft, selbstständig und eigenverantwortlich;
b) Mitgliedsorganisationen halten das Leitbild, die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse des AVS ein bzw. führen diese durch;
c) Mitgliedsorganisationen führen einen ausgeglichenen Haushalt;
d) Mitgliedsorganisationen entrichten dem Gesamtverein termingerecht für jedes Mitglied den von der Hauptversammlung des AVS beschlossenen Mitgliedsbeitrag;
e) Mitgliedsorganisationen nehmen an den Hauptversammlungen des AVS teil;
f) Mitgliedsorganisationen teilen die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie allfällige Änderungen, vor allem in der Zusammensetzung der Organe, der Landesgeschäftsstelle des AVS schriftlich mit;
g) Mitgliedsorganisationen verfolgen ihre Aufgaben im Sinne des Art. 2 der geltenden Satzung;
h) Mitgliedsorganisationen befolgen die gesetzlichen und behördlichen Auflagen;
i) Mitgliedsorganisationen stellen Ehrenmitglieder von der etwaigen Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages an die betroffene Mitgliedsorganisation frei;
j) Sektionen führen den Namen „Alpenverein Südtirol / Sektion …“, kurz auch „AVS-Sektion …“, zusätzlich und sofern notwendig, jene Namenszusätze, welche gesetzlich notwendige Folge von Eintragungen in einschlägige Register oder Verzeichnisse bilden. Zudem übernehmen sie die Bestimmungen der Mustersatzung für Mitgliedsvereine und stimmen Änderungen ihrer Satzung mit dem Präsidium ab;
k) Sektionen verwenden das Vereinszeichen (Logo) des AVS. Dieses kann ausschließlich mit dem Namen der Sektion und, sofern vorhanden, deren Ortsstelle erweitert werden;
l) Sektionen lassen den Ankauf und Verkauf von Liegenschaften, dinglicher Rechte, die Aufnahme von Darlehen und Garantieleistungen sowie das Leisten von Haftungen vom Präsidium begutachten;
m) Sektionen holen vor Gründung einer Ortsstelle die Zustimmung des Präsidiums ein.
Art. 8
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft für Mitgliedsorganisationen erlischt:
a) durch Auflösung des AVS
b) durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss der Mitgliedsorganisation. - Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den AVS, welche mit einer Vorankündigung von 3 Monaten mitgeteilt werden muss und zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
- Der Ausschluss einer Mitgliedsorganisation wird von der Hauptversammlung (HV) beschlossen, wenn der Mitgliedsverein:
a) das Leitbild, die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse des AVS missachtet;
b) den Ruf und das Ansehen des AVS schädigt oder die Zielsetzungen des AVS nicht verfolgt;
c) die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
d) die von der HV beschlossenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat; - Die ausgeschlossene bzw. ausgetretene Sektion darf den Namen „Alpenverein Südtirol“ bzw. „AVS“ und dessen Vereinszeichen nicht mehr verwenden.
- Gegen den Beschluss der HV kann die betreffende Mitgliedsorganisation innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Berufung beim Schiedsgericht einlegen, welches endgültig entscheidet.
- Die ausscheidende Mitgliedsorganisation hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Gesamtvereins.
- Ebenso ist sie verpflichtet, ihre bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesamtverein zu erfüllen und ihn von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen und Haftungen freizustellen.
Art. 9
Ehrenmitglieder
- Einzelpersonen, die sich um den AVS oder dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins ernannt werden.
- Ehrenmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an der Hauptversammlung des AVS teilzunehmen.
C
ORGANE
Art. 10
Organe
Organe des AVS sind:
I. die Hauptversammlung (HV)
II. die Landesleitung (LL)
III. das Präsidium (PR)
IV. der Präsident
V. das Kontrollorgan
VI. die Rechnungsprüfer
VII. das Schiedsgericht
Art. 11
Amtsdauer und vorzeitiges Ausscheiden, Nachbesetzung
- Die Mitglieder der Organe bleiben 3 Jahre im Amt und sind unmittelbar wieder wählbar. Die Amtsdauer beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Annahme, an dem der Bestellung nachfolgenden Tag. Mitglieder von Organen haben, außer bei vorzeitiger Abwahl, nach Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ihre Nachfolger im Amt sind.
- Scheiden Mitglieder von Organen vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, rückt automatisch der erste Nichtgewählte nach oder, sollte es keinen geben, werden sie bei nächster Gelegenheit vom dafür zuständigen Organ nachbesetzt.
- Nachbesetzte Mitglieder von Organen scheiden mit Ende der Amtszeit ihrer Vorgänger aus dem Amt.
- Sollte das Ausscheiden auf Abwahl vor Auslaufen der Amtszeit oder Rücktritt zurückzuführen sein und zeitgleich mehr als ein Drittel der Mitglieder des Organs betreffen, ist das gesamte Organ neu zu bestellen und bleiben die restlichen Mitglieder bis dahin nur mehr für die ordentliche Verwaltung geschäftsführend im Amt.
I. DIE HAUPTVERSAMMLUNG (HV)
Art. 12
- Die HV ist das oberste Organ des AVS und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann in ordentlicher bzw. in außerordentlicher Sitzung, auch in Form einer Videokonferenz, zusammentreten und wird an einem vom Präsidium bestimmten Ort in Südtirol einberufen.
- Die ordentliche HV wird nach Ablauf des Geschäftsjahres mit einer Vorankündigung des Termins von mindestens 3 Monaten einberufen. Die Einladung seitens des Präsidenten erfolgt mindestens 30 Tage vorher mit Bekanntgabe des Ortes, der Tagesordnung und Übermittlung aller Anträge.
- Eine außerordentliche HV wird auf Beschluss des Präsidiums, der Landesleitung oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen einberufen. Die Einladung seitens des Präsidenten erfolgt mindestens 10 Tage vorher mit Bekanntgabe des Ortes und der Tagesordnung.
- Die HV setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen zusammen. Darüber hinaus nehmen die Mitglieder der Landesleitung, die Rechnungsprüfer, die Ehrenmitglieder, alle jeweils ohne Stimmrecht, an der HV teil.
- Bei Durchführung der HV als Videokonferenz muss gewährleistet sein, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können und dass sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen und an der Abstimmung teilnehmen können. Als Versammlungsort gilt der Ort, an dem sich der Präsident befindet. Sollte es während der Versammlung zu einem Ausfall der Verbindung kommen, wird die Versammlung vom Präsidenten für unterbrochen erklärt. Die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit.
Art. 13
Beschlussfähigkeit
- Die HV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsorganisationen anwesend und mehr als die Hälfte aller Stimmrechte vertreten sind.
- In zweiter Einberufung, welche innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Einberufung erfolgen muss, ist die HV bei jeder Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen beschlussfähig.
- Zur Abänderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln (2/3) der Mitgliedsorganisationen und mehr als zwei Dritteln (2/3) aller Stimmrechte.
- Bei Durchführung der HV als Videokonferenz wird die Anwesenheit der Stimmberechtigten namentlich abgefragt.
Art. 14
Abstimmung
- Zur Abstimmung in der HV sind alle Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen zugelassen. Diese können im Verhinderungsfalle ausschließlich von einem Mitglied der eigenen Mitgliedsorganisation vertreten werden, das jedenfalls nicht gleichzeitig Mitglied der Landesleitung, des Schiedsgerichts, des Kontrollorgans oder Rechnungsprüfer sein kann.
- Mitgliedsorganisationen, die nicht dem Dritten Sektor angehören, verfügen über jeweils ein Stimmrecht. Mitgliedsorganisationen, die dem Dritten Sektor angehören, verfügen nach Mitgliederzahl der jeweiligen Mitgliedsorganisation gemäß letztem Jahresabschluss über wie folgt gestaffelte Stimmrechte:Mitgliedsorganisationen bis einschließlich:
1.000 Mitglieder = 1 Stimme
2.000 Mitglieder = 2 Stimmen
5.000 Mitglieder = 3 Stimmen
10.000 Mitglieder = 4 Stimmen
über 10.000 Mitglieder = 5 Stimmen - Die Stimmrechte der Mitgliedsorganisationen richten sich nach der im Vorjahr vorliegenden Mitgliederanzahl sowie der erfüllten Beitragsverpflichtungen.
- Die Beschlüsse der HV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Gleiches gilt bei Wahlen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, außer bei Personenwahl, bei der bei Stimmengleichheit zu Gunsten mehrerer Kandidaten eine Stichwahl entscheidet.
- Generell erfolgen die Abstimmungen durch Handaufheben, außer bei Personenwahl, bei der die Art der Abstimmung vom Wahlleiter eigens abgefragt wird. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn mindestens eine Mitgliedsorganisation dies beantragt.
- Den Vorsitz der Hauptversammlung führt grundsätzlich der Präsident und bei seiner Abwesenheit einer der Vizepräsidenten. Sollte es die HV mehrheitlich als notwendig erachten, so kann diese einen anderen Vorsitzenden bestimmen oder wählen. Die Hauptversammlung bestimmt den Schriftführer und die Stimmzähler.
- Bei Durchführung der HV als Videokonferenz erfolgt die Stimmenabgabe nach namentlichem Aufruf der Stimmberechtigten.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der HV und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedsorganisationen, den Ehrenmitgliedern, dem Kontrollorgan, den Rechnungsprüfern und der LL innerhalb von 30 Tagen zuzustellen ist.
- Sofern innerhalb von weiteren 30 Tagen von keinem der Empfänger schriftliche Stellungnahme zum Protokoll erfolgt, gilt dieses als genehmigt. Im Falle eventueller Änderungen gelten dieselben Fristen wie vorher.
- Um die Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, werden der Präsident und die beiden Vizepräsidenten gestaffelt in Abständen von je einem Jahr gewählt.
Art. 15
Zuständigkeit der HV
- Folgende Zuständigkeiten sind der HV vorbehalten:
a) die jährliche Genehmigung der Jahresabschlussrechnung
b) die jährliche Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer und/oder des Kontrollorgans
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Jahr
d) die Wahl oder Abwahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Bezirksvertreter, der Rechnungsprüfer und/oder des Kontrollorgans sowie der Mitglieder des Schiedsgerichtes
e) die Wahl und Abwahl der Referatsleiter und Bezirksvertreter, vorzugsweise auf Grundlage von entsprechenden Vorschlägen aus dem betreffenden Referat
f) die Festlegung der Referate in der Landesleitung
g) die Genehmigung der Mehrjahresplanung
h) die Genehmigung der Mustersatzung für Sektionen
i) die Beschlussfassung über die Neugründung oder Ausgliederung autonomer Betriebe
j) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Aufteilung zwischen Sektion und Landesleitung
k) die Beschlussfassung über die Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane des Gesamtvereins und die Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
l) die Beschlussfassung über Anträge der Mitgliedsorganisationen, der Ehrenmitglieder und der LL
m) die Beschlussfassung über Zuweisung oder Entzug von Hüttenverwaltungen
n) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen
o) die Genehmigung des Leitbildes und vereinspolitischer Grundsätze, die für die Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder bindenden Charakter haben
p) die Genehmigung der Satzungsänderung
q) die Genehmigung der Geschäftsordnung des AVS
r) die Auflösung des Vereins
s) die Entscheidung über entgeltlichen Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften
t) alle übrigen Beschlussfassungen, die vom Gesetz der HV vorbehalten sind.
Art. 16
Anträge
- Antragsberechtigt sind die Mitgliedsorganisationen, Ehrenmitglieder und die Landesleitung.
- Anträge und Wahlvorschläge der Mitgliedsorganisationen an die ordentliche HV müssen in schriftlicher Form mindestens 60 Tage vor Abhaltung der HV in der Landesgeschäftsstelle eingehen.
- Dringende Anträge an die HV können auch ohne Einhaltung der Fristen direkt gestellt werden. Über deren Zulässigkeit befindet die Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmrechte.
- Der Einberufung zur ordentlichen HV ist eine Abschrift der fristgerecht eingegangenen Anträge mit der Stellungnahme der LL beizulegen.
- Liegen mehrere Anträge zum gleichen Anliegen vor, entscheidet die HV über die Reihenfolge der Abstimmung.
- Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des AVS können nur behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.
II. DIE LANDESLEITUNG (LL)
Art. 17
- Der Landesleitung obliegt die Beratung und Entscheidung über Vereinsangelegenheiten im Sinne der Satzung sowie jene, die ihr das Präsidium vorlegt, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
- In ihrer Führungsarbeit orientiert sich die Landesleitung an den Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen der Sektionen und ihrer Mitglieder. Sie sorgt für eine wirkungsvolle und qualifizierte Vereinsarbeit nach innen und außen, die den Sektionen und ihren Mitgliedern größtmöglichen Nutzen bringt.
Insbesondere sind dies:
a) den Haushaltsplan für das folgende Jahr zu erstellen, der von der HV laut Art. 15, Abs. 1c zu genehmigen ist
b) die Mehrjahresplanung mit den strategischen Zielsetzungen zu erstellen sowie deren Umsetzung zu überwachen
c) die Jahresplanung zu genehmigen, welche die allgemeinen Maßnahmen beinhaltet, die nicht der strategischen Mehrjahresplanung zuzuordnen sind
d) den Stellenplan der Landesgeschäftsstelle zu genehmigen
e) über die Aufnahme von Mitgliedsorganisationen zu beschließen
f) den Vertreter des AVS im Landesverband des Bergrettungsdienstes im AVS bzw. in angeschlossenen oder autonomen Betrieben zu ernennen
g) eigene Anträge an die HV zu erstellen und die Wahlvorschläge für die LL vorzulegen
h) zu den Anträgen an die HV Stellung zu nehmen
i) die Umsetzung der Beschlüsse der HV zu überwachen
j) Fachausschüsse einzusetzen bzw. aufzulösen
k) die Verteilung von Beihilfen für Hütten, Wege, Kletteranlagen, Vereinsräumlichkeiten oder andere Maßnahmen der Mitgliedsorganisationen im Rahmen der Richtlinien und des Haushaltsplanes zu beschließen, sofern sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind. Das maximale Ausmaß der gewährten Beihilfen wird in der Geschäftsordnung geregelt
l) Ehrenmitglieder zu ernennen oder auszuschließen
m) die Mustersatzungen der Mitgliedsvereine vorzubereiten
n) über Erwerb, Veräußerung und Änderung von Realrechten zu entscheiden, soweit dies nicht der HV obliegt
o) die Entscheidung über Annahme von Schenkungen und Verlassenschaften
p) AVS-eigene Betriebe bzw. solcher mit AVS-Beteiligung zu steuern und zu überwachen
q) die Geschäftsordnung des AVS zu erstellen
r) die Personalordnung und die Richtlinien, soweit sie nicht der HV vorbehalten sind, zu genehmigen
s) den Geschäftsführer anzustellen bzw. zu entlassen
t) alle weiteren Aufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden, wahrzunehmen
Art. 18
Zuständigkeit der LL
- Der Landesleitung obliegt die Beratung und Entscheidung über Vereinsangelegenheiten im Sinne der Satzung sowie jene, die ihr das Präsidium vorlegt, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
- In ihrer Führungsarbeit orientiert sich die Landesleitung an den Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen der Sektionen und ihrer Mitglieder. Sie sorgt für eine wirkungsvolle und qualifizierte Vereinsarbeit nach innen und außen, die den Sektionen und ihren Mitgliedern größtmöglichen Nutzen bringt.
Insbesondere sind dies:
- die Erstellung der Mehrjahresplanung mit den strategischen Zielsetzungen sowie die Überwachung von deren Umsetzung
- die Genehmigung der Jahresplanung, welche die allgemeinen Maßnahmen beinhaltet, die nicht der strategischen Mehrjahresplanung zuzuordnen sind
- den Stellenplan der Landesgeschäftsstelle zu genehmigen
- über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen zu beschließen
- den Vertreter des AVS im Landesverband des Bergrettungsdienstes im AVS bzw. in angeschlossenen oder autonomen Betrieben zu ernennen
- die Erstellung von eigenen Anträgen an die HV und die Vorlage von Wahlvorschlägen für die LL
- zu den Anträgen der Mitgliedsvereine und Ehrenmitglieder an die HV Stellung zu nehmen
- die Umsetzung der Beschlüsse der HV zu überwachen
- die Einsetzung bzw. Auflösung von Fachausschüssen
- die Verteilung von Beihilfen für Hütten, Wege, Kletteranlagen, Vereinsräumlichkeiten oder andere Maßnahmen der Mitgliedsvereine im Rahmen der Richtlinien und des Haushaltsplanes zu beschließen, sofern sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind. Das maximale Ausmaß der gewährten Beihilfen wird in der Geschäftsordnung geregelt
- die Ernennung und der Ausschluss von Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins
- die Vorbereitung der Mustersatzung für Mitgliedsvereine
- die Entscheidung über die Begründung bzw. Löschung von Realrechten
- die Steuerung und Überwachung AVS-eigener Betriebe bzw. solcher mit AVS-Beteiligung
- die Erstellung der Geschäftsordnung des AVS
- die Genehmigung der Personalordnung und von Richtlinien, soweit sie nicht der HV vorbehalten sind
- die Anstellung bzw. Entlassung des Geschäftsführers
- die Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden.
Art. 19
Beschlüsse und Abstimmung in der LL
- Die LL ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
- Generell erfolgen die Abstimmungen durch Handaufheben.
- Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
- Die Beschlüsse der LL werden im Kollegialprinzip mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, außer bei Personenwahl, bei der bei Stimmengleichheit zu Gunsten mehrerer Kandidaten eine Stichwahl entscheidet. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- In dringenden Fällen kann der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit Angabe einer Frist herbeiführen. Für einen solchen Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln (3/4) aller LL-Mitglieder erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Stimmenthaltung. Der Inhalt und das Ergebnis der Beschlussfassung sind im Protokoll der nächstfolgenden Sitzung festzuhalten.
- Bei persönlicher Betroffenheit oder Interessenskonflikt haben die betroffenen Mitglieder der LL die Sitzung zu verlassen, bei Abstimmungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege werden deren etwaige Stimmabgaben nicht berücksichtigt.
- An den Sitzungen der Landesleitung nimmt der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Weiters können hauptberufliche Mitarbeiter eingeladen und bei Bedarf auch externe Fachleute, jeweils mit beratender Funktion, beigezogen werden.
- Die Mitglieder der LL sind grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse nach innen und außen zu vertreten, auch bei einer davon abweichenden persönlichen Meinung oder Abwesenheit bei der Abstimmung.
- Beratungen und Abstimmungsverhalten der LL sind gegenüber jedem Außenstehenden vertraulich.
- Die Sitzung der LL soll bevorzugt in Präsenz stattfinden. Eine Teilnahme an den Sitzungen über Videozuschaltung kann erfolgen, wenn alle Teilnehmer identifiziert werden können und sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen und an der Abstimmung teilnehmen können. Als Sitzungsort gilt der Ort, an dem sich der Präsident befindet. Sollte es während der Sitzung zu einem Ausfall der Verbindung kommen, wird die Sitzung vom Präsidenten für unterbrochen erklärt. Die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Sitzung mit physischer Präsenz.
- Das weitere Zusammenwirken der LL mit den anderen Vereinsorganen und Referaten sowie mit der Landesgeschäftsstelle wird von der Geschäftsordnung geregelt.
III. DAS PRÄSIDIUM (PR)
Art. 20
- Das Präsidium ist das Leitungsorgan des AVS und setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Präsidenten
b) den zwei Vizepräsidenten
c) vier weiteren Mitgliedern der LL (diese werden durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten vorgeschlagen und von der LL bestätigt).
2. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf statt. Eine Sitzung ist auch über Verlangen von wenigstens drei PR-Mitgliedern binnen vier Wochen abzuhalten.
3. Ein Mitglied des Präsidiums darf nicht gleichzeitig Vorsitzender einer Mitgliedsorganisationen oder eines AVS-eigenen Betriebes bzw. eines Betriebes einer dem AVS zugehörigen Sektion sein.
Art. 21
Zuständigkeit des PR
- Das Präsidium ist für die Geschäftsführung des AVS zuständig. Das Präsidium verteilt dabei die Betreuung der Referate und Aufgabenbereiche auf seine Mitglieder.
- Das Präsidium berät und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der HV oder der LL vorbehalten sind.
Insbesondere sind die Zuständigkeiten des Präsidiums:
a) die Umsetzung der Vereinsgeschäfte sowie der Beschlüsse von HV und LL durch die Landesgeschäftsstelle zu überwachen und hierfür Weisungen und Richtlinien zu erteilen
b) die Jahresplanung und den Haushaltsplan vorzubereiten
c) den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung zu erstellen
d) die Grundzüge der Organisationsstruktur der Landesgeschäftsstelle zu bestimmen
e) die Tätigkeit der Referate, in Abstimmung und im Einvernehmen mit diesen, zu steuern und zu überwachen
f) dem Geschäftsführer die Richtlinien und Weisungen für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu erteilen
g) die zeitlich befristeten Arbeitsgruppen einzusetzen
h) die Verteilung von Beihilfen für Hütten, Wege, Kletteranlagen, Vereinsräumlichkeiten oder andere Maßnahmen der Mitgliedsvereine im Rahmen der Richtlinien und des Haushaltsplanes zu beschließen, sofern sie nicht der Landesleitung vorbehalten sind. Das maximale Ausmaß der gewährten Beihilfen wird in der Geschäftsordnung geregelt.
i) Die Anstellung bzw. die Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern zu beschließen
j) Satzungsänderungen der Mitgliedsorganisationen zu prüfen und mit diesen abzustimmen
k) den Abschluss von Miet- bzw. Pachtverträgen für Hütten oder Liegenschaften zu tätigen.
3. In dringenden Fällen kann das Präsidium auch in den der LL vorbehaltenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, welche der LL bei der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden müssen.
Art. 22
Beschlüsse und Abstimmung im PR
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Generell erfolgen die Abstimmungen durch Handaufheben.
- Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
- Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- In dringenden Fällen kann der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit Angabe einer Frist herbeiführen. Für einen solchen Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln (3/4) aller PR-Mitgliedern erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Stimmenthaltung. Der Inhalt und das Ergebnis der Beschlussfassung sind im Protokoll der nächstfolgenden Sitzung festzuhalten.
- Stellvertretungen und Vollmachtserteilung an andere Personen sind nicht zulässig.
- Bei persönlicher Betroffenheit oder Interessenskonflikt haben die betroffenen Mitglieder des Präsidiums die Sitzung zu verlassen, bei Abstimmungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege gilt dabei Stimmenthaltung.
- An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Ferner können weitere Mitglieder der Landesleitung oder hauptberufliche Mitarbeiter eingeladen und bei Bedarf auch externe Fachleute, jeweils mit beratender Funktion, beigezogen werden.
- Die Mitglieder des Präsidiums sind grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse nach innen und außen zu vertreten, auch bei einer davon abweichenden persönlichen Meinung oder Abwesenheit bei der Abstimmung.
- Beratungen und Abstimmungsverhalten des Präsidiums sind gegenüber jedem Außenstehenden vertraulich.
- Für die Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums gelten dieselben Bestimmungen wie bei der LL-Sitzung.
VI. DER PRÄSIDENT
Art. 23
- Der Präsident vertritt den AVS nach außen, vor Gericht, den Behörden und Dritten gegenüber.
Er leitet den AVS im Einvernehmen mit den Verbandsorganen und ihren Weisungen und übt alle anderen ihm übertragenen Befugnisse aus. - Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung bzw. seines Ausscheidens für die interimsmäßige Fortsetzung der Geschäfte bis zur nächsten HV vom dienstälteren der beiden Vizepräsidenten vertreten und im Falle von dessen Verhinderung durch den zweiten Vizepräsidenten.
- Der Präsident kann sich bei Veranstaltungen auch durch Dritte vertreten lassen. Diesen ist es untersagt, verpflichtende Vereinbarungen für den AVS einzugehen.
- Die repräsentative Vertretung des Vereins gegenüber den Mitgliedsorganisationen und nach außen kann von allen Mitgliedern der LL wahrgenommen werden. Die Beauftragung dieser Vertretungen obliegt dem Präsidenten.
Art. 24
Referate
- Referate betreuen spezielle Fachgebiete innerhalb des Gesamtvereins sowie die bereichsspezifischen ehrenamtlichen Mitarbeiter der Sektionen auf Landesebene.
- Referate haben beratende Funktion für die HV, die LL und das Präsidium. Die Tätigkeit der Referate wird vom Präsidium, in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Referatsleiter, gesteuert und überwacht.
- Referate werden je nach Erfordernissen mit Beschluss der HV eingerichtet oder aufgelöst.
- Den Referaten steht der Referatsleiter vor. Dieser hat Sitz und Stimme in der LL.
- Das Zusammenwirken der Referate mit allen Organen und der Landesgeschäftsstelle ist in der Geschäftsordnung geregelt.
V. DAS KONTROLLORGAN UND DIE RECHNUNGSPRÜFER
Art. 25
Kontrollorgan
- Soweit gesetzlich vorgeschrieben ernennt die Hauptversammlung ein Kontrollorgan, das aus einer oder drei Personen besteht, die die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen besitzen.
- Das Kontrollorgan übernimmt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, überwacht im Übrigen die Einhaltung von Gesetzen und Satzung, der Grundsätze einer korrekten Verwaltung sowie ob die Strukturen des AVS in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen sind und konkret funktionieren. Das Kontrollorgan wacht über die Beachtung der bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen.
- Das Kontrollorgan kann auch für die gesetzliche Rechnungsprüfung von der Hauptversammlung ernannt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Art. 26
Gesetzliche Rechnungsprüfung
- Soweit gesetzlich vorgeschrieben und sofern die gesetzliche Rechnungsprüfung nicht dem Kontrollorgan von der Hauptversammlung übertragen wird, ernennt die Hauptversammlung einen Rechnungsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft, der/die im gesetzlich vorgeschriebenen Register eingetragen ist.
- Der Rechnungsprüfer/ die Revisionsgesellschaft muss von den Organen und von der Geschäftsleitung unabhängig sein.
- Der Rechnungsprüfer/ die Revisionsgesellschaft prüft die Jahresabschlussrechnung unter Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Vorschriften und erstellt einen Bericht darüber an die Hauptversammlung.
VI. DAS SCHIEDSGERICHT
Art. 27
- Vorbehaltlich etwaiger verpflichtender Gesetzesbestimmungen ist das Schiedsgericht zuständig für die Entscheidungen aller Streitfälle, die zwischen den Mitgliedsorganisationen, dem Gesamtverein und/oder Funktionsträgern des Gesamtvereins und/oder unter Funktionsträgern des Gesamtvereins selbst entstehen.
- Das Schiedsgericht besteht aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die allesamt keine anderen Funktionen im Gesamtverein oder in den Vorständen der Mitgliedsorganisationen bekleiden. Die effektiven Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Im Falle des Ausscheidens oder der Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichts rücken die Ersatzmitglieder nach.
- Das Schiedsgericht entscheidet lediglich auf Antrag und trifft seine Entscheidungen in der Zusammensetzung von drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Eingang der Anträge.
- Die Entscheidungen ergehen nach Billigkeit, wobei das Schiedsgericht, bei Wahrung der ordnungsgemäßen Einrichtung des Streitgesprächs, an keine Verfahrensvorschrift gebunden ist. Seine Entscheidungen sind endgültig.
D
SONSTIGES
Art. 28
Geschäftsordnung
- Die Geschäftsordnung des AVS wird durch die LL erlassen und tritt nach Genehmigung durch die HV in Kraft.
Art. 29
Landesgeschäftsstelle (LGS)
- Der Landesgeschäftsstelle obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte nach den Richtlinien und Weisungen des Präsidiums. Sie unterstützt, in Zusammenarbeit mit den Referatsleitern, die Tätigkeit
der Referate. In Zusammenarbeit mit den Bezirksvertretern übt sie in spezifischen Bereichen eine Dienstleistungsfunktion für die Mitgliedsvereine aus. - Der Geschäftsführer leitet die LGS und ist Vorgesetzter aller hauptamtlichen Mitarbeiter.
- Der Geschäftsführer nimmt an der HV und an den Sitzungen der Landesleitung und des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
Art. 30
Mittel und Vermögen des AVS
- Der AVS beschafft sich die zum Erreichen seiner Ziele notwendigen Mittel, unter anderem durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse und Beiträge öffentlicher und privater Körperschaften
d) Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse
e) Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017
f) sonstige Zuwendungen - Das Vereinsvermögen besteht aus:
⦁ den beweglichen und unbeweglichen Gütern;
⦁ allfälligen Rücklagen und Verwaltungsüberschüssen;
⦁ Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen sowie Zuwendungen jeder Art, die zur Vermögensbildung bestimmt sind.
Art. 31
Auflösung
- Über die Auflösung des AVS, über die eventuelle Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren und über die grundsätzlichen Abwicklungsmodalitäten der Liquidation entscheidet die HV mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliedsorganisationen und aller Stimmrechte.
- Bei Auflösung des AVS muss das verbleibende Vermögen, unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, an andere, Körperschaften des Dritten Sektors übertragen werden, welche eine vergleichbare institutionelle Tätigkeit ausüben, es sei denn, eine andere Bestimmung oder Verteilung ist vom Gesetz vorgesehen.
Art. 32
Schlussbestimmungen
- In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, derzeit u.a. GvD Nr. 117/2017 sowie das Zivilgesetzbuch.
- Im Zweifelsfall gilt der Text in deutscher Sprache.
Art. 33
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der 122. Hauptversammlung vom 03.06.2026 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im RUNTS in Kraft. Bei Inkrafttreten der Satzung gewählte Mitglieder von Vereinsorganen bleiben jedenfalls bis zu deren Neuwahl oder Neubesetzung im Amt.