AVS – Alpenverein Südtirol

Satzung des

Alpenvereins Südtirol (AVS)

Präambel

In der nachfolgenden Satzung werden die Begriffe Leitbild, Gesamtverein, Mitgliedsvereine, Sektionen und Mitglieder verwendet. Sie werden wie folgt definiert:

  • Leitbild: Das Leitbild gibt Einblick zum Selbstverständnis und zu den Grundprinzipien des AVS.
  • Gesamtverein: Der Alpenverein Südtirol, kurz auch „AVS“ genannt, ist ein selbstständiger Verein aus dem Zusammenschluss der Mitgliedsvereine.
  • Mitgliedsvereine: Diese sind die örtlichen Sektionen (Vereine) und der Bergrettungsdienst im AVS. Zusätzlich können auch andere Organisationen Mitgliedsvereine des AVS werden.
  • Sektionen: Sektionen sind jeweils rechtlich selbstständige Mitgliedsvereine. Sektionen können sich in lokal, rechtlich unselbstständige Ortsstellen organisieren.
  • Mitglieder: Die Mitglieder der Mitgliedsvereine sind, über ihre jeweiligen Vereine, mittelbare Mitglieder des Gesamtvereins.

Im folgenden Text schließt die männliche Bezeichnung immer auch die weibliche mit ein.

A
ALLGEMEINES

 

Art. 1

Der Gesamtverein führt den Namen „Alpenverein Südtirol“, in Kurzform „AVS“ genannt. Er versteht sich vorwiegend als Vereinigung der deutsch- und ladinischsprachigen Bergsteigervereine in Südtirol.

  1. Im Sinne des Art. 14 und ff. des ZGB und gemäß Dekret des Präsidenten der Republik ist der AVS ein anerkannter Verein des Privatrechts mit Rechtspersönlichkeit.
  2. Der AVS hat seinen Sitz in Bozen.
  3. Der AVS ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.
  4. Die Vereinssprache ist Deutsch.

 

Art. 2
Ziel und Zweck

  1. Im Interesse und Auftrag der Mitgliedsvereine sind Ziel und Zweck des AVS, das Bergsteigen, Wandern und andere alpine Sportarten zu fördern und die Kenntnis der Gebirge zu verbreiten.
    Ein wichtiges Vereinsziel besteht darin, als Gesamtverein wie auch in Zusammenarbeit mit den Sektionen, die Tätigkeit und die Interessen im Bereich Natur- und Umweltschutz auf dem gesamten Landesgebiet zu verfolgen, die Ursprünglichkeit der Berglandschaft zu erhalten sowie ihre Tiere und Pflanzen zu schützen.
    Der AVS sieht außerdem eine besondere Aufgabe darin, die alpine Kultur, die deutsche und ladinische Sprache, die Traditionen und das Brauchtum seines Landes zu fördern.
  1. Die Aufgaben des Gesamtvereins werden angestrebt durch:
    a) Ausbildung von Mitgliedern und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Mitgliedsvereine in den vereinsspezifischen Tätigkeiten und Zielen, von der Jugend, über Familien bis zu den Senioren, insbesondere die bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung;
    b) Förderung des Wanderns und Bergsteigens, des Sportkletterns und anderer alpiner Sportarten als Breiten- wie auch als Leistungssport sowie das Wissen von alpinen Sportarten zu verbreiten;
    c) Förderung des Bergsteigens und der Bewegung in freier Natur, für alle Altersgruppen, insbesondere der Jugend;
    d) Unterstützung des Bergrettungsdienstes im AVS und Maßnahmen zur Sicherheit und Unfallverhütung;
    e) Natur- und Landschaftsschutz im Sinne von Sensibilisierung, Vorbild und aktiver Betätigung;
    f) Bau, Erhaltung und Markierung von Wegen und Steigen, wo dies sinnvoll ist;
    g) Bau und Führung von natürlichen und künstlichen Bergsporteinrichtungen (u.a. Kletterhallen, Klettergärten, Klettersteigen), wo dies sinnvoll ist;
    h) Bau, Erhalt und Führung von Unterkünften, Schutzhütten und Vereinsräumlichkeiten, wo dies sinnvoll ist;
    i) Pflege von Beziehungen zu Verbänden und Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielen;
    j) jegliche Initiativen, die im Leitbild des AVS festgeschrieben sind.
  2. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der AVS alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte tätigen, bewegliche Güter, Liegenschaften und dingliche Rechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten oder Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse annehmen.
  3. Auch kann der AVS an AVS-Einrichtungen angeschlossene oder damit verbundene Betriebe jeder Art führen, pachten oder verpachten sowie sich an Unternehmen und Gesellschaften beteiligen, welche Initiativen ergreifen oder verfolgen, die der Förderung des AVS dienen und mit dessen Zielsetzung zu vereinbaren sind.
  4. Überdies kann der AVS Veranstaltungen durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Erreichung der Ziele des AVS förderlich, nützlich oder notwendig sind.
  5. Der AVS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf das Erzielen von Gewinn ausgerichtet.
  6. Die Vereinstätigkeit kann auch zu Gunsten Dritter bzw. in Zusammenarbeit mit diesen ausgeübt werden.
  7. Die direkte und indirekte Verteilung von Gewinnen oder Verwaltungsüberschüssen, Fonds, Rücklagen oder Kapital ist während des Bestehens des Vereins untersagt, es sei denn, deren Bestimmung oder Verteilung ist vom Gesetz vorgesehen oder wird zugunsten anderer Organisationen getätigt, welche aufgrund einer gesetzlichen bzw. statutarischen Bestimmung oder aufgrund einer Verordnung Teil derselben einheitlichen Struktur sind und dieselbe Tätigkeit oder aber eine andere institutionelle von der geltenden gesetzlichen Bestimmung spezifisch vorgesehene Tätigkeit ausüben.
  8. Eventuelle Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse werden ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeiten verwendet, welche der Erreichung des institutionellen Zweckes der sozialen Solidarität dienen.

 

Art. 3
Dauer

  1. Die Dauer des AVS ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt.
  2. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

B
MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 4
Mitgliedsvereine

  1. Mitgliedsvereine können jene Vereine, Verbände und Organisationen werden, deren Satzungen und Ziele im Einklang mit jenen des AVS sind.
  2. Die Mitglieder der Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Gesamtvereins zu den vorgesehenen Bedingungen teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen.

 

Art. 5
Ehrenmitglieder

  1. Einzelpersonen, die sich um den AVS bzw. das Bergsteigen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag an ihren jeweiligen Mitgliedsverein befreit.
  3. Ehrenmitglieder haben das Recht, mit Sitz und Stimme an der Hauptversammlung des AVS teilzunehmen.
  4. Ansonsten gelten für Ehrenmitglieder dieselben Bestimmungen wie für Mitglieder der Mitgliedsvereine.

 

Art. 6
Aufnahme von Mitgliedsvereinen

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den AVS.
  2. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vereins, Verbandes oder einer Organisation als Mitgliedsverein ist eine Mindestanzahl von 300 Mitgliedern.
  3. Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich an die Landesleitung zu stellen, die über den Antrag entscheidet.
  4. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufnahme und die Zuteilung der Stimmrechte erfolgt aufgrund der in dieser Satzung festgelegten Kriterien.
  5. Gegen die Nichtaufnahme kann Berufung beim Schiedsgericht des AVS eingereicht werden, welches endgültig entscheidet.

 

Art. 7
Rechte der Mitgliedsvereine

  1. Die Mitgliedsvereine haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
  2. Sie wirken an der Willensbildung des AVS auch durch Stellungnahmen und Anträge mit.
  3. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Gesamtverein unterstützt und können alle, von diesem gebotenen Leistungen und Dienste in Anspruch nehmen.
  4. Mitglieder der Mitgliedsvereine sind mittelbare Mitglieder des AVS.

 

Art. 8
Pflichten der Mitgliedsvereine

  1. Die Mitgliedsvereine:
    a) führen in ihrer Bezeichnung den Namen „Alpenverein Südtirol“ (AVS). Sektionen führen den Namen „Alpenverein Südtirol / Sektion …“, kurz auch „AVS-Sektion …“. zusätzlich und sofern notwendig, die Kürzel (VFG) oder/und (ASV), je nach Wahl für „Verein zur Förderung des Gemeinwesens“ oder „Amateursportverein“. Zudem übernehmen sie die Bestimmungen der Mustersatzung für Mitgliedsvereine und stimmen Änderungen ihrer Satzung mit dem Präsidium ab;
    b) handeln, was ihre Tätigkeit betrifft, selbstständig und eigenverantwortlich;
    c) halten das Leitbild, die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse des AVS ein bzw. führen diese durch;
    d) führen einen ausgeglichenen Haushalt;
    e) verwenden das Vereinszeichen (Logo) des AVS. Dieses kann ausschließlich mit dem Namen der Sektion und, sofern vorhanden, deren Ortsstelle erweitert werden;
    f) lassen den Ankauf und Verkauf von Liegenschaften, dinglicher Rechte, die Aufnahme und Garantieleistungen von Darlehen sowie das Leisten von Haftungen vom Präsidium begutachten;
    g) entrichten dem Gesamtverein termingerecht für jedes Mitglied den von der Hauptversammlung des AVS beschlossenen Mitgliedsbeitrag;
    h) nehmen an den Hauptversammlungen des AVS teil;
    i) teilen die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie allfällige Änderungen, vor allem in der Zusammensetzung der Organe, der Landesgeschäftsstelle des AVS schriftlich mit;
    j) verfolgen ihre Aufgaben im Sinne des Art. 2 der geltenden Satzung;
    k) holen vor Gründung einer Ortsstelle die Zustimmung des Präsidiums ein;
    l) befolgen die gesetzlichen und behördlichen Auflagen im Interesse ihrer Mitglieder.

 

Art. 9
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft für Mitgliedsvereine erlischt:
    a) durch Auflösung des AVS bzw.
    b) durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedsvereines.
  2. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den AVS, welche mit einer Vorankündigung von 3 Monaten mitgeteilt werden muss und zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines wird von der Hauptversammlung (HV) beschlossen, wenn der Mitgliedsverein:
    a) die Satzung oder die Beschlüsse des AVS missachtet;
    b) den Ruf und das Ansehen des AVS schädigt oder die Zielsetzungen des AVS nicht verfolgt;
    c) die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
    d) die von der HV beschlossenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat;
  4. Der ausgeschlossene bzw. ausgetretene Mitgliedsverein darf den Namen „Alpenverein Südtirol“ bzw. „AVS“ und dessen Vereinszeichen nicht mehr verwenden.
  5. Gegen den Beschluss der HV kann der betreffende Mitgliedsverein Berufung beim Schiedsgericht einlegen, welches endgültig entscheidet.
  6. Der ausscheidende Mitgliedsverein hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Gesamtvereins.
  7. Ebenso ist er verpflichtet, seine bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesamtverein zu erfüllen und ihn von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen und Haftungen freizustellen.

C
VERBANDSORGANE

 

Art. 10
Organe

Organe des AVS sind:

I. die Hauptversammlung (HV)
II. die Landesleitung (LL)
III. das Präsidium (PR)
IV. der Präsident
V. die Rechnungsprüfer
VI. das Schiedsgericht

Die gewählten Mitglieder der Verbandsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Art. 11
Amtsdauer

Die gewählten Mitglieder der Verbandsorgane bleiben 3 Jahre im Amt und sind wieder wählbar. Die Amtsdauer beginnt und endet mit dem Tag, an dem das zuständige Organ die Wahl oder Abwahl beschließt bzw. die Ernennung, im Falle von Referatsleitern, bestätigt. Ist bei Ablauf der Amtszeit eines Gremienmitglieds ein neues Mitglied noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl des neuen Gremienmitglieds.

I. DIE HAUPTVERSAMMLUNG (HV)
Art. 12

  1. Die HV ist das oberste Organ des AVS und findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann in ordentlicher bzw. in außerordentlicher Sitzung, auch in Form einer Videokonferenz zusammentreten und wird an einem vom Präsidium bestimmten Ort einberufen.
  2. Die ordentliche HV wird nach Ablauf des Geschäftsjahres mit einer Vorankündigung des Termins von mindestens 3 Monaten einberufen. Die Einladung seitens des Präsidenten erfolgt mindestens 30 Tage vorher mit Bekanntgabe des Ortes, der Tagesordnung und Übermittlung aller Anträge.
  3. Eine außerordentliche HV wird auf Beschluss des Präsidiums, der Landesleitung oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitgliedsvereine einberufen. Die Einladung seitens des Präsidenten erfolgt mindestens 10 Tage vorher mit Bekanntgabe des Ortes und der Tagesordnung.
  4. Die HV setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedsvereinen und den Ehrenmitgliedern zusammen. Darüber hinaus nehmen die Mitglieder der Landesleitung und die Rechnungsprüfer jeweils ohne Stimmrecht an der HV teil.
  5. Bei Durchführung der HV als Videokonferenz muss gewährleistet sein, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können und dass sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen und an der Abstimmung teilnehmen können. Als Versammlungsort gilt der Ort, an dem sich der Präsident befindet. Sollte es während der Versammlung zu einem Ausfall der Verbindung kommen, wird die Versammlung vom Präsidenten für unterbrochen erklärt. Die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit.

 

Art. 13
Beschlussfähigkeit

  1. Die HV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsvereine anwesend und mehr als die Hälfte aller Stimmrechte vertreten sind.
  2. In zweiter Einberufung, welche innerhalb von 30 Tagen erfolgen muss, ist die HV bei jeder Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedsvereine beschlussfähig.
  3. Zur Abänderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln (2/3) der Mitgliedsvereine und mehr als zwei Dritteln (2/3) aller Stimmrechte.
  4. Bei Durchführung der HV als Videokonferenz wird die Anwesenheit der Stimmberechtigten namentlich abgefragt.

 

Art. 14
Abstimmung

  1. Zur Abstimmung in der HV sind alle Vorsitzenden der Mitgliedsvereine und Ehrenmitglieder zugelassen. Erstere können im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des eigenen Vereins vertreten werden, das nicht gleichzeitig Mitglied der Landesleitung, des Schiedsgerichts oder Rechnungsprüfer sein kann.
  2. Die Stimmberechtigung bei der HV wird durch die Mitgliederzahl der jeweiligen Mitgliedsvereine gemäß letztem Jahresabschluss nach folgendem Schlüssel bestimmt.

Mitgliedsvereine bis einschließlich:
150 Mitglieder = 1 Stimme
200 Mitglieder = 2 Stimmen
250 Mitglieder = 3 Stimmen
300 Mitglieder = 4 Stimmen
350 Mitglieder = 5 Stimmen
400 Mitglieder = 6 Stimmen
450 Mitglieder = 7 Stimmen
500 Mitglieder = 8 Stimmen
600 Mitglieder = 9 Stimmen
700 Mitglieder = 10 Stimmen
800 Mitglieder = 11 Stimmen
900 Mitglieder = 12 Stimmen
1.000 Mitglieder = 13 Stimmen
1.200 Mitglieder = 14 Stimmen
1.400 Mitglieder = 15 Stimmen
1.600 Mitglieder = 16 Stimmen
1.800 Mitglieder = 17 Stimmen
2.000 Mitglieder = 18 Stimmen
über 2.000 Mitglieder eine Stimme je weitere 500 Mitglieder.

  1. In den AVS aufgenommene Ehrenmitglieder verfügen über 1 Stimme. Mitglieder der Landesleitung und Rechnungsprüfer haben kein Stimmrecht.
  2. Eine Übertragung der Stimmrechte zwischen den Mitgliedsvereinen und Ehrenmitgliedern ist nicht gestattet.
  3. Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine richten sich nach der im Vorjahr vorliegenden Mitgliederanzahl sowie der erfüllten Beitragsverpflichtungen.
  4. Die Beschlüsse der HV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Gleiches gilt bei Wahlen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, außer bei Personenwahl, wo eine Stichwahl entscheidet.
  5. Generell erfolgen die Abstimmungen durch Handaufheben, außer bei Personenwahl, wo die Art der Abstimmung vom Wahlleiter eigens abgefragt wird. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn mindestens ein Mitgliedsverein dies beantragt.
  6. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt grundsätzlich der Präsident und bei seiner Abwesenheit einer der Vizepräsidenten. Sollte es die HV mehrheitlich als notwendig erachten, so kann diese einen anderen Vorsitzenden bestimmen oder wählen. Die Hauptversammlung bestimmt den Schriftführer und die Stimmzähler.
  7. Bei Durchführung der HV als Videokonferenz erfolgt die Stimmenabgabe nach namentlichen Aufruf der Stimmberechtigten. Hierbei zu erfolgende geheime Abstimmungen oder Personenwahlen erfolgen nach notariellen Vorgaben.
  8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der HV und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedsvereinen, den Ehrenmitgliedern und der LL innerhalb von 30 Tagen zuzustellen ist.
  9. Sofern innerhalb von weiteren 30 Tagen von den Mitgliedsvereinen und den Ehrenmitgliedern keine schriftliche Stellungnahme zum Protokoll erfolgt, gilt dieses als genehmigt. Im Falle eventueller Änderungen gelten dieselben Fristen wie vorher.
  10. Um die Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, werden der Präsident und die beiden Vizepräsidenten gestaffelt in Abständen von je einem Jahr gewählt.

Scheidet der Präsident, einer der Vizepräsidenten, ein Mitglied der LL, ein Rechnungsprüfer oder ein Mitglied des Schiedsgerichtes während seiner Amtszeit aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste HV für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

 

Art. 15
Zuständigkeit der HV

  1. Folgende Zuständigkeiten sind der HV vorbehalten:
  2. die jährliche Genehmigung der Jahresabschlussrechnung
  3. die jährliche Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer
  4. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Jahr
  5. die Wahl oder Abwahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Bezirksvertreter, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes
  6. die Wahl oder Abwahl der Referatsleiter bzw. deren Bestätigung oder Abberufung, sofern deren Wahl in der vorhergehenden Jahresversammlung des Referats erfolgte
  7. die Festlegung der Referate in der Landesleitung
  8. die Genehmigung der Mehrjahresplanung
  9. die Genehmigung der Mustersatzung für Sektionen
  10. die Beschlussfassung über die Neugründung oder Ausgliederung autonomer Betriebe
  11. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Aufteilung zwischen Sektion und Landesleitung
  12. die Beschlussfassung über die Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane des Gesamtvereins und die Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
  13. die Beschlussfassung über Anträge der Mitgliedsvereine, der Ehrenmitglieder und der LL
  14. die Beschlussfassung über Zuweisung oder Entzug von Hüttenverwaltungen
  15. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen
  16. die Genehmigung des Leitbildes und vereinspolitischer Grundsätze, die für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder bindenden Charakter haben
  17. die Genehmigung der Satzungsänderung
  18. die Genehmigung der Geschäftsordnung des AVS
  19. die Auflösung des Vereins
  20. die Entscheidung über An- und Verkauf von Liegenschaften
  21. alle übrigen Beschlussfassungen, die vom ZGB der HV vorbehalten sind.

 

Art. 16
Anträge

 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine, Ehrenmitglieder und die Landesleitung.

  1. Anträge und Wahlvorschläge der Mitgliedsvereine an die ordentliche HV müssen in schriftlicher Form mindestens 60 Tage vor Abhaltung der HV in der Landesgeschäftsstelle eingehen.
  2. Dringende Anträge an die HV können auch ohne Einhaltung der Fristen direkt gestellt werden. Über deren Zulässigkeit befindet die Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Stimmrechte.
  3. Der Einberufung zur ordentlichen HV ist eine Abschrift der fristgerecht eingegangenen Anträge mit der Stellungnahme der LL beizulegen.
  4. Liegen mehrere Anträge zum gleichen Anliegen vor, entscheidet die HV über die Reihenfolge der Abstimmung.

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des AVS können nur behandelt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.

 

II. DIE LANDESLEITUNG (LL)
Art. 17

  1. Die Landesleitung (LL) ist das strategische Führungsorgan des AVS, versteht sich als Kollegialorgan und setzt sich wie folgt zusammen:
  2. dem Präsidenten
  3. den beiden Vizepräsidenten
  4. den Referatsleitern, die spezielle Fachgebiete oder Referate innerhalb des Vereins betreuen
  5. einem Vertreter des Bergrettungsdienstes im AVS sowie
  6. bis zu 6 Bezirksvertretern, welche die Bezirke Südtirols bzw. den ladinischen Sprachraum repräsentieren.
  7. Die Sitzungen der LL werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich statt. Eine Sitzung ist auch über Verlangen von wenigstens sechs LL-Mitgliedern binnen vier Wochen abzuhalten.
  8. Der Vertreter des Bergrettungsdienstes im AVS, ein Referatsleiter oder ein Bezirksvertreter kann im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, sofern vorhanden, oder durch eine von ihm delegierte Person mit Stimmrecht vertreten werden.
  9. Ein Mitglied der LL kann auch mehrere Funktionen innehaben, verfügt jedoch immer nur ein Stimmrecht.

 

Art. 18
Zuständigkeit der LL

  1. Der Landesleitung obliegt die Beratung und Entscheidung über Vereinsangelegenheiten im Sinne der Satzung sowie jene, die ihr das Präsidium vorlegt, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
  2. In ihrer Führungsarbeit orientiert sich die Landesleitung an den Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen der Sektionen und ihrer Mitglieder. Sie sorgt für eine wirkungsvolle und qualifizierte Vereinsarbeit nach innen und außen, die den Sektionen und ihren Mitgliedern größtmöglichen Nutzen bringt.

Insbesondere sind dies:

  1. die Erstellung der Mehrjahresplanung mit den strategischen Zielsetzungen sowie die Überwachung von deren Umsetzung
  2. die Genehmigung der Jahresplanung, welche die allgemeinen Maßnahmen beinhaltet, die nicht der strategischen Mehrjahresplanung zuzuordnen sind
  3. den Stellenplan der Landesgeschäftsstelle zu genehmigen
  4. über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen zu beschließen
  5. den Vertreter des AVS im Landesverband des Bergrettungsdienstes im AVS bzw. in angeschlossenen oder autonomen Betrieben zu ernennen
  6. die Erstellung von eigenen Anträgen an die HV und die Vorlage von Wahlvorschlägen für die LL
  7. zu den Anträgen der Mitgliedsvereine und Ehrenmitglieder an die HV Stellung zu nehmen
  8. die Umsetzung der Beschlüsse der HV zu überwachen
  9. die Einsetzung bzw. Auflösung von Fachausschüssen
  10. die Verteilung von Beihilfen für Hütten, Wege, Kletteranlagen, Vereinsräumlichkeiten oder andere Maßnahmen der Mitgliedsvereine im Rahmen der Richtlinien und des Haushaltsplanes zu beschließen, sofern sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind. Das maximale Ausmaß der gewährten Beihilfen wird in der Geschäftsordnung geregelt
  11. die Ernennung und der Ausschluss von Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins
  12. die Vorbereitung der Mustersatzung für Mitgliedsvereine
  13. die Entscheidung über die Begründung bzw. Löschung von Realrechten
  14. die Steuerung und Überwachung AVS-eigener Betriebe bzw. solcher mit AVS-Beteiligung
  15. die Erstellung der Geschäftsordnung des AVS
  16. die Genehmigung der Personalordnung und von Richtlinien, soweit sie nicht der HV vorbehalten sind
  17. die Anstellung bzw. Entlassung des Geschäftsführers
  18. die Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden.

 

Art. 19
Beschlüsse und Abstimmung in der LL

  1. Die LL ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
  2. Generell erfolgen die Abstimmungen durch Handaufheben.
  3. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
  4. Die Beschlüsse der LL werden im Kollegialprinzip mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, außer bei Personenwahl, wo eine Stichwahl entscheidet. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. In dringenden Fällen kann der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit Angabe einer Frist herbeiführen. Für einen solchen Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln (3/4) aller LL-Mitglieder erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Stimmenthaltung. Der Inhalt und das Ergebnis der Beschlussfassung sind im Protokoll der nächstfolgenden Sitzung festzuhalten.
  6. Eine Übertragung der Stimmrechte zwischen den Mitgliedern ist nicht gestattet.
  7. Bei persönlicher Betroffenheit oder Interessenskonflikt haben die betroffenen Mitglieder der LL die Sitzung zu verlassen, bei Abstimmungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege gilt dabei Stimmenthaltung.
  8. An den Sitzungen der Landesleitung nimmt der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Weiters können hauptberufliche Mitarbeiter eingeladen und bei Bedarf auch externe Fachleute, jeweils mit beratender Funktion, beigezogen werden.
  9. Die Mitglieder der LL sind grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse nach innen und außen zu vertreten, auch bei einer davon abweichenden persönlichen Meinung oder Abwesenheit bei der Entscheidung.
  10. Beratungen und Abstimmungsverhalten der LL sind gegenüber jedem Außenstehenden vertraulich.
  11. Die Sitzung der LL soll bevorzugt in Präsenz stattfinden. Eine Teilnahme über Videozuschaltung kann erfolgen, wenn alle Teilnehmer identifiziert werden können und sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen und an der Abstimmung teilnehmen können. Als Sitzungsort gilt der Ort, an dem sich der Präsident befindet. Sollte es während der Sitzung zu einem Ausfall der Verbindung kommen, wird die Sitzung vom Präsidenten für unterbrochen erklärt. Die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Sitzung mit physischer Präsenz.
  12. Das weitere Zusammenwirken der LL mit den anderen Vereinsorganen und Referaten sowie mit der Landesgeschäftsstelle wird von der Geschäftsordnung geregelt.

 

 

III. DAS PRÄSIDIUM (PR)
Art. 20

1. Das Präsidium ist das Leitungsorgan des AVS und setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem Präsidenten

b) den zwei Vizepräsidenten

c) vier weiteren Mitgliedern der LL (diese werden durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten vorgeschlagen und von der LL bestätigt).

2. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Sie finden nach Bedarf statt. Eine Sitzung ist auch über Verlangen von wenigstens drei PR-Mitgliedern binnen vier Wochen abzuhalten.

3. Scheiden der Präsident oder die Vizepräsidenten aus, wird von der kommenden HV für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied gewählt. Alle übrigen Mitglieder des Präsidiums werden im Falle eines Ausscheidens für den Rest der Funktionsdauer durch ein LL-Mitglied ersetzt.

 

Art. 21
Zuständigkeit des PR

1. Das Präsidium ist für die Geschäftsführung des AVS zuständig. Das Präsidium verteilt dabei die Betreuung der Referate und Aufgabenbereiche auf seine Mitglieder.

2. Das Präsidium berät und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der HV oder der LL vorbehalten sind.

Insbesondere sind die Zuständigkeiten des Präsidiums:

a) die Umsetzung der Vereinsgeschäfte sowie der Beschlüsse von HV und LL durch die Landesgeschäftsstelle zu überwachen und hierfür Weisungen und Richtlinien zu erteilen
b) die Jahresplanung und den Haushaltsplan zu erstellen
c) den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung zu erstellen
d) die Grundzüge der Organisationsstruktur der Landesgeschäftsstelle zu bestimmen
e) die Tätigkeit der Referate, in Abstimmung und im Einvernehmen mit diesen, zu steuern und zu überwachen
f) dem Geschäftsführer die Richtlinien und Weisungen für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu erteilen
g) die Einsetzung zeitlich befristeter Arbeitsgruppen
h) die Verteilung von Beihilfen für Hütten, Wege, Kletteranlagen, Vereinsräumlichkeiten oder andere Maßnahmen der Mitgliedsvereine im Rahmen der Richtlinien und des Haushaltsplanes zu beschließen, sofern sie nicht der Landesleitung vorbehalten sind. Das maximale Ausmaß der gewährten Beihilfen wird in der Geschäftsordnung geregelt
i) die Anstellung bzw. die Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern zu beschließen
j) Satzungsänderungen der Mitgliedsvereine zu prüfen und mit diesen abzustimmen
k) den Abschluss von Miet- bzw. Pachtverträgen für Hütten oder Liegenschaften zu tätigen.

3. In dringenden Fällen kann das Präsidium auch in den der LL vorbehaltenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, welche der LL bei der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden müssen.

 

Art. 22
Beschlüsse und Abstimmung im PR

  1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Generell erfolgen die Abstimmungen durch Handaufheben.
  3. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
  4. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. In dringenden Fällen kann der Präsident eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit Angabe einer Frist herbeiführen. Für einen solchen Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln (3/4) aller PR-Mitgliedern erforderlich. Fristüberschreitung gilt als Stimmenthaltung. Der Inhalt und das Ergebnis der Beschlussfassung sind im Protokoll der nächstfolgenden Sitzung festzuhalten.
  6. Eine Übertragung der Stimmrechte zwischen den Mitgliedern ist nicht gestattet.
  7. Bei persönlicher Betroffenheit oder Interessenskonflikt haben die betroffenen Mitglieder des Präsidiums die Sitzung zu verlassen, bei Abstimmungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege gilt dabei Stimmenthaltung.
  8. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Ferner können weitere Mitglieder der Landesleitung oder hauptberufliche Mitarbeiter eingeladen und bei Bedarf auch externe Fachleute, jeweils mit beratender Funktion, beigezogen werden.
  9. Die Mitglieder des Präsidiums sind grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse nach innen und außen zu vertreten, auch bei einer davon abweichenden persönlichen Meinung oder Abwesenheit bei der Entscheidung.
  10. Beratungen und Abstimmungsverhalten des Präsidiums sind gegenüber jedem Außenstehenden vertraulich.
  11. Für die Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums gelten dieselben Bestimmungen wie bei der LL-Sitzung.

 

VI. DER PRÄSIDENT
Art. 23

  1. Der Präsident vertritt den AVS nach außen, vor Gericht, den Behörden und Dritten gegenüber.
    Er leitet den AVS im Einvernehmen mit den Verbandsorganen und ihren Weisungen und übt alle anderen ihm übertragenen Befugnisse aus.
  1. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung bzw. Ausscheidens für die interimsmäßige Fortsetzung der Geschäfte bis zur nächsten HV vom dienstälteren der beiden Vizepräsidenten vertreten und im Falle von dessen Verhinderung durch den zweiten Vizepräsidenten.
  2. Der Präsident kann sich bei Veranstaltungen auch durch Dritte vertreten lassen. Diesen ist es untersagt, verpflichtende Vereinbarungen für den AVS einzugehen.
  3. Die repräsentative Vertretung des Vereins gegenüber den Mitgliedsvereinen und nach außen kann von allen Mitgliedern der LL wahrgenommen werden. Die Beauftragung dieser Vertretungen obliegt dem Präsidenten.

 

Art. 24
Referate

  1. Referate betreuen spezielle Fachgebiete innerhalb des Vereins sowie die bereichsspezifischen ehrenamtlichen Mitarbeiter der Mitgliedsvereine auf Landesebene.
  2. Referate haben beratende Funktion für die HV, die LL und das Präsidium. Die Tätigkeit der Referate wird vom Präsidium, in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Referatsleiter, gesteuert und überwacht.
  3. Referate werden je nach Erfordernissen mit Beschluss der HV eingerichtet oder aufgelöst.
  4. Den Referaten steht der Referatsleiter vor. Dieser hat Sitz und Stimme in der LL.
  5. Das Zusammenwirken der Referate mit allen Organen und der Landesgeschäftsstelle ist in der Geschäftsordnung geregelt.

 

V. DIE RECHNUNGSPRÜFER
Art. 25

  1. Die HV wählt drei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, der im entsprechenden Register eingetragen sein muss. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Geschäfts- und Finanzgebarung der Landesleitung zu überprüfen. Sie können an den Sitzungen der LL teilnehmen und haben dort beratende Funktion.
  3. Ihre Entscheidungen sind mehrheitlich zu treffen.
  4. Die Rechnungsprüfer berichten der HV über die Jahresabschlussrechnung der LL und über ihre Tätigkeit.

 

VI. DAS SCHIEDSGERICHT
Art. 26

  1. Vorbehaltlich etwaiger verpflichtender Gesetzesbestimmungen ist das Schiedsgericht für die Entscheidungen aller Streitfälle zuständig, die bei Anwendung und Auslegung der Satzung und Geschäftsordnung des Gesamtvereins und der Mitgliedsvereine, sowie bei allen Streitfällen zwischen den Mitgliedern und/oder Funktionsträgern des Gesamtvereins und der Mitgliedsvereine, sowohl untereinander als auch gegenüber deren Organe entstehen können.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die allesamt keine anderen Funktionen im Gesamtverein oder in den Vorständen der Mitgliedsvereine bekleiden. Die effektiven Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Im Falle des Ausscheidens oder der Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichts rücken die Ersatzmitglieder nach.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet lediglich auf Antrag und trifft seine Entscheidungen in der Zusammensetzung von drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Eingang der Anträge.
  4. Die Entscheidungen ergehen nach Billigkeit, wobei das Schiedsgericht, bei Wahrung der ordnungsgemäßen Einrichtung des Streitgesprächs, an keine Verfahrensvorschrift gebunden ist. Seine Entscheidungen sind endgültig.

D
SONSTIGES

 

Art. 27
Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des AVS wird durch die LL erlassen und tritt nach Genehmigung durch die HV in Kraft.

 

Art. 28
Landesgeschäftsstelle (LGS)

  1. Der Landesgeschäftsstelle obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte nach den Richtlinien und Weisungen des Präsidiums. Sie unterstützt, in Zusammenarbeit mit den Referatsleitern, die Tätigkeit der Referate. In Zusammenarbeit mit den Bezirksvertretern übt sie in spezifischen Bereichen eine Dienstleistungsfunktion für die Mitgliedsvereine aus.
  2. Der Geschäftsführer leitet die LGS und ist Vorgesetzter aller hauptamtlichen Mitarbeiter.
  3. Der Geschäftsführer nimmt an der HV und an den Sitzungen der Landesleitung und des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

 

Art. 29
Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen, sei es beweglicher oder unbeweglicher Art, ist ausschließlich Eigentum des AVS.
  2. Ankäufe und Verkäufe von Liegenschaften müssen von der HV und dinglicher Rechte auf Liegenschaften von der LL genehmigt werden.

 

Art. 30
Auflösung

  1. Über die Auflösung des AVS, über die eventuelle Ernennung eines oder mehrerer Liquidatoren und über die grundsätzlichen Abwicklungsmodalitäten der Liquidation entscheidet die HV mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliedsvereine und aller Stimmrechte.
  2. Bei Auflösung des Vereins muss das verbleibende Vermögen an andere, nichtgewerbliche Körperschaften übertragen werden, welche eine vergleichbare institutionelle Tätigkeit ausüben, es sei denn, eine andere Bestimmung oder Verteilung ist vom Gesetz vorgesehen.

 

Art. 31
Datenschutz

Die Sektionen ermächtigen den Gesamtverein im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze, die Verarbeitung, Speicherung und Löschung von Mitgliederdaten vorzunehmen, soweit diese bei ihm vorliegen.

 

Art. 32
Schlussbestimmungen

  1. In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
  2. Im Zweifelsfall gilt der Text in deutscher Sprache.

 

Art. 33
Inkrafttreten der Satzung

 Die Satzung wurde von der 116. Hauptversammlung vom 21.05.2022 beschlossen. Sie tritt nach erfolgter Registrierung und Genehmigung mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. ….. vom ………. bzw. nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, beschlossen durch die 115. Hauptversammlung vom 24.04.2021 außer Kraft.